Webseiten für Buchführungshelfer



Von Steuerberaterkammern und OFD verfolgt:
Urteile, Werbung, erlaubte Tätigkeiten für selbständige Buchführungshelfer

Kammermitteilungen

Exemplarische Verfügungen, Gerichtsurteile, Strafverfahren in Hessen:
Unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen, unerlaubte Werbung. Hier entwickeln sie ein Gespür dafür, wie Sie noch ungestraft werben und tätig sein können
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Urteil zur Chiffreanzeige

Achtung bei Aufgabe von Ciffre-Anzeigen, in denen Sie Buchhaltungsservice anbieten:
Zur Durchführung eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen ist das FA befugt, eine Zeitung um Auskunft über die Identität des Inserenten einer Chiffreanzeige zu ersuchen
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Urteil BFH-Urteil vom 12.01.1988 - VII R 60/86  

Der BFH äußerte sich zum Buchführungsprivileg der Steuerberater und die Tätigkeit der Buchführungshelfer wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind nur die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen (Steuerberater, Rechtsanwälte u.ä). Dies umfasst auch die Einrichtung der Finanzbuchhaltung (Erstellung des Kontenplanes) und die Einrichtung der Lohnbuchhaltung (Einrichtung der Lohnkonten). Mechanische Arbeitsgänge und steuerlich irrelevante Hilfeleistungen bei der Einrichtung dieser Buchhaltungen sind von dem Buchführungsprivileg der Steuerberater ausgenommen.

Urteil Hilfeleistung in Steuersachen durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit bis zu fünf Beschäftigungsverhältnissen fallen nicht unter das Verbot der Hilfeleistung
Ein Mißbrauch der Arbeitnehmertätigkeit zur Umgehung des Verbots der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, ist nur dann gegeben, wenn es sich nicht um ernstgemeinte, sondern um vorgeschobene Arbeitsverhältnisse handelt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein “Arbeitnehmer“ mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingeht und das Gesamtbild seiner Berufstätigkeit in Anbetracht der Vielzahl der “Arbeitsverhältnisse“ dem Berufsbild eines freiberuflich Hilfe in Steuersachen Leistenden entspricht.

BFH-Urteil vom 07.11.1995 - VII R 58/95

In der Frage der Zulassung zur StB-Prüfung nennt der BFH Tätigkeiten, die unter das Buchführungsprivileg fallen:
Eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt ist, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluß), erfüllt mit dieser Tätigkeit die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
In diesem Fall gehört auch die Erstellung der USt-Voranmeldungen zum Buchführungsprivileg der Steuerberater. Wenn ein EDV-Programm diese Auswertung druckt, dürfte es sich um eine (erlaubte) rein mechanische Tätigkeit handeln, da die Zordnung der Konten zu den Kennziffern der USt-VA programmseitig bzw. bei der Einrichtung der Buchhaltung durch den Steuerberater vorgenommen wurde.

Anderer Auffassung ist neuerdings der
BFH Urteil
vom 22.04.1999, IX Z 112/98

Urteil Werbung der Buchführungshelfer 

Der Buchführungshelfer darf nur mit der Durchführung solcher Arbeiten werben, die er auch tatsächlich wahrnehmen darf. Eine Werbung, in der nicht zulässige Tätigkeiten angeboten werden, ist irreführend nach § 3 UWG (sog.Uberschußwerbung). Die Steuerberaterkammern reagieren auf mehrdeutige Werbeaussagen sehr schnell und heftig.



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Finanz- und Lohnbuchhaltung
Dipl.-Kfm. Elmar Goldstein

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